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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Conventus Congressmanagement und Marketing GmbH zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Symposien und Konferenzen

Anwendungsbereich
Nachfolgende Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen den TeilnehmerInnen und der Conventus Congressmanagement und Marketing GmbH, vertreten durch die GeschäftsführerInnen Michaela Görls und Rajko Görls, Carl-Pulfrich-Straße 1, 07745 Jena (im Folgenden: Conventus) als Veranstalter. Im Falle eines Vertragsabschlusses kommt ein Vertragsverhältnis mit Conventus zustande. 

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wurde seitens Conventus ausdrücklich zugestimmt.  

Vertragsschluss/Anmeldung 
Der Teilnehmer meldet sich über das Anmeldeformular auf der Veranstaltungswebsite für die jeweiligen Teile der Veranstaltung an. 

Mit Absenden des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars gibt der Teilnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an den ausgewählten Programmpunkten ab. Die Annahme seitens Conventus erfolgt durch Buchungsbestätigung und Zusendung der Rechnung. 

Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Tarifermäßigungen müssen zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen und nachgewiesen werden. Sofern kein gültiger Nachweis erbracht wird, fällt die reguläre Teilnehmergebühr an. 

Anmeldungen können von Conventus nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten angenommen werden.    

Leistungsumfang 
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den vom Teilnehmer im Anmeldeformular ausgewählten Leistungen. 

Conventus‘ Leistungspflicht erstreckt sich nur auf die vom Teilnehmer ausgewählten Leistungen, für die Conventus im Rahmen des Vertrages Veranstalter ist.  

Teilnahmegebühr 
Conventus sendet dem Teilnehmer im Falle einer kostenpflichtigen Veranstaltung gleichzeitig mit der Anmeldebestätigung eine Rechnung zu. Die Tagungskosten sind in diesem Fall sofort fällig. 

Die Teilnahmegebühr setzt sich aus den vom Teilnehmer im Anmeldeformular ausgewählten Leistungen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zusammen. 

Änderungen der Veranstaltungen 
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung räumlich und/oder zeitlich zu verlegen, anstelle der angekündigten andere bzw. vergleichbare Inhalte einzusetzen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern, soweit die Änderungen für den Teilnehmer unerheblich und/oder zumutbar sind.  

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Ausfall von Referenten oder bei zu geringer Teilnehmerzahl, kann der Veranstalter die Veranstaltung oder einzelne Teile der Veranstaltung absagen und den Vertrag außerordentlich kündigen. In diesem Fall entfallen die Leistungspflichten der Parteien; der Teilnehmer erhält seine bereits geleistete Teilnahmegebühr zurück. Ein Anspruch auf Reise- und/oder Übernachtungskosten, sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn derartige Kosten entstehen aufgrund vorsätzlichen und fahrlässigen Verhaltens seitens des Veranstalters. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen. 

Höhere Gewalt 
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs liegende nicht zu vertretene Ereignisse („höhere Gewalt“) entbinden den Veranstalter von der Durchführung der Veranstaltung. Gleiches gilt, wenn Umstände höherer Gewalt bei den Unterbeauftragten des Veranstalters eintreten.  

Höhere Gewalt liegt beispielsweise vor bei Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen, kriegerischen Auseinandersetzungen, Terror, Unruhen, Aufstand, Demonstrationen, Pandemie, Versagung oder Verzögerung von öffentlichen Genehmigungen oder anderer von dem Veranstalter nicht zu vertretenen Umständen.  

Im Falle höherer Gewalt steht dem Veranstalter ein Rücktrittsrecht oder ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages zu, ohne dass dem Teilnehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht. Conventus erstattet die Teilnahmegebühr dem Teilnehmer zurück. 

Des Weiteren behält sich der Veranstalter vor, im Falle höherer Gewalt die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung räumlich und/oder zeitlich zu verlegen, anstelle der angekündigten andere bzw. vergleichbare Inhalte, einzusetzen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern, soweit die Änderungen für den Teilnehmer unerheblich und/oder zumutbar sind.  

Umbuchung von Leistungen 
Der Teilnehmer hat die Möglichkeit eine Umbuchung einzelner Leistungen der Veranstaltung vorzunehmen. Werden mehrere Programmpunkte auf einer Rechnung gleichzeitig geändert, gilt dies als eine Umbuchung. Für jede Umbuchung fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 EUR an. 

Rücktritt 
Der Teilnehmer kann bis 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei Conventus. Die Rücktrittserklärung hat in Schrift- oder Textform per Brief, Fax oder E-Mail (registrierung@conventus.de) zu erfolgen. Im Falle des rechtzeitigen Rücktritts wird die Teilnahmegebühr zurückerstattet und es fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR an. Die Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt abzüglich der Bearbeitungsgebühr. 

Erklärt der Teilnehmer seinen Rücktritt nicht bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn findet keine Rückerstattung der Teilnahmegebühr statt. 

Hotelreservierung, Haftungsausschluss  
Conventus ist lediglich Vermittler von Hotelreservierungen und übernimmt dafür keinerlei Haftung. Umbuchungen/Stornierungen sind direkt bei dem Hotel vorzunehmen. Es gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Hotels. 

Haftung 
Der Veranstalter haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen: 

a) für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; 

b) für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz. 

Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Dabei handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt.  

Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter.  

Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, es sei denn sie beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter des Veranstalters, seiner Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter. Gleiches gilt für Direktansprüche gegen die vorgenannten Personen.  

Bild- und Tonaufnahmen durch Teilnehmer 
Die veranstaltungsbezogenen Vorträge und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung vom Veranstalter und der jeweiligen Referenten vervielfältigt, verbreitet und/oder gewerblich genutzt werden. 

Für alle im Zeitraum der Veranstaltung beabsichtigten Film- und Tonmitschnitte muss vorab die Genehmigung des Veranstalters eingeholt werden. Für etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Vorträge und Dokumentationen übernimmt Conventus keine Haftung. 

Bild- und Tonaufnahmen durch Veranstalter 
Es ist dem Veranstalter, den Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Online- und Printmedien gestattet, Bild- und Tonaufnahmen vom allgemeinen Veranstaltungsgeschehen vorzunehmen und für Berichterstattungen zu nutzen. Teilnehmer oder anderweitig beteiligte Personen willigen in die Veröffentlichung der Aufnahmen zu kommunikativen Zwecken, auch in den sozialen Medien, ein. Widerspruch gegen die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen, die die eigene Person betreffen, ist der Person mitzuteilen, die vor Ort die Bild- oder Tonaufnahmen macht. 

Schlussbestimmungen 
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. 

Gerichtsstand im Verkehr mit Unternehmern ist der Sitz von Conventus.  

Soweit Übersetzungen dieser AGB angefertigt werden, ist nur die deutsche Version die rechtsverbindlich.  

Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG-Abkommen). Soweit gesetzlich zulässig, ist Jena Erfüllungsort für alle Ansprüche. 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand vom 31.01.2023